FAQ

Dass die zertifizierten Waldbestände vielseitig und zukunftsorientiert bewirtschaftet werden. Außerdem sollen Umweltschäden durch nur notwendiges und zielgerichtetes Befahren der Bestände, die Verwendung von umweltverträglichen und schnell abbaubaren Ölen und Motorsägenkraftstoffen und den Verzicht von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. Die gesetzlichen Vorschriften und die der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung und zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten. Die genaue Beschreibung finden Sie hier.

Diese Frage kann nur vor Ort von unserem Förster beantwortet werden. Dieser kann beurteilen wie weit der Qualitätsverlust fortgeschritten ist und ob sich das Holz noch kostendeckend  vermarkten lässt. Auch wie sich die Holzernte aussehen kann, wie weit die Transportwege sind und ähnliches muss geklärt werden, um die Erntekosten abzuschätzen. Bitte nehmen Sie hierzu mit unserem Dienstleister der Forstconsulting Dreps Kontakt auf. (E-Mail: jk[at]forstconsulting-dreps.de, Handy: 0170/3003104). Als ergänzende Information gibt es vom  Landesbetrieb Wald und Holz eine Boschüre zu dieser Thematik.

Ja, bis auf einige Ausnahmen. Die Satzung der FBG Kalletal wie auch der meisten anderen FBGen sieht eine Andienpflicht des geernteten Holzes an die FBG oder deren Vermarkter vor. Die FBG Kalletal hat sich verpflichtet ihr Holz der HvD OWL GmbH als Tochtergesellschaft der Forstwirtschaftlichen Vereinigung OWL anzubieten. Von der Andienpflicht ausgenommen sind kleine Mengen an Brennholz oder Nutzholz im Einzelverkauf.

Die FBG Kalletal lässt ihr Holz über die HvD OWL GmbH verkaufen. In der Regel beträgt die Verkaufsprovision 2,00 €/fm³. Da die FBG Kalletal auch die Abrechnung des Holzgeldes an die HvD vergeben hat, fallen hier noch 1,00 €/fm³ jedoch maximal 80,00 € pro Vorgang an.

Bis zur Bewilligung der direkten Förderung stellt die FBG dem Waldbesitzer den vollen Stundensatz von 54,00 €/Std in Rechnung.
Sobald der Antrag bewilligt wurde, wird dem Waldbesitzer der Förderanteil erstattet.

Ja. Nicht PEFC zertifizierte Mitglieder werden als „fördernder Waldbesitzer“ geführt. Sie erhalten die Rechnung über den vollen Stundensatz direkt vom Dienstleister.

Ja. Wenn der Waldbesitzer den Dienstleister kontaktiert ist dieser Anruf kostenpflichtig.

Falls der Dienstleister den Waldbesitzer kontaktiert um ihn über besitzübergreifende Maßnahmen oder notwendige Maßnahmen in seinem Wald zu informieren, gilt dies zunächst als Kundenansprache.

Sollte der Waldbesitzer daraufhin Maßnahmen beauftragen wird ihm auch die Erstberatung berechnet. Andernfalls trägt die FBG die Kosten im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung.

Es wird nach angefangener ¼ Stunde abgerechnet.

Ja, die Anfahrt von der Reviergrenze bis zum Waldbesitzer bzw. von einem zum nächsten Waldbesitzer ist kostenpflichtig und wird nach Zeiteinheiten zu 54,00 €/Std abgerechnet.

Für Anträge nach der Extremwetterrichtlinie muss der Waldbesitzer (noch) nicht PEFC zertifiziert sein.

Für Anträge auf die Bundeswaldprämie muss der Waldbesitzer zertifiziert sein und sich für zehn Jahre verpflichten das Zertifikat weiterzuführen.

(Hier nur die wichtigsten Fördertatbestände, ohne Fördersummen und Details)

  • Aufarbeitung von trockenem Kalamitätsholz:
    – Auf diesen Flächen bei motormanueller Aufarbeitung auch Flächenräumung

  • Aufarbeitung von bruttauglichem Kalamitätsholz

  • Kulturbegründung bei max. Nadelholzanteil von 50% der Kulturfläche und unter Einhaltung des Waldbaukonzeptes NRW:
    – Einzelschutz in geringem Umfang
    – Gatterbau in geringem Umfang

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, das geförderte Mischungsverhältnis der Baumarten 12 Jahre zu erhalten und die Kultur in diesem Zeitraum zu pflegen, zu schützen und bei Bedarf nachzubessern.

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, das geförderte Mischungsverhältnis der Baumarten 12 Jahre zu erhalten und die Kultur in diesem Zeitraum zu pflegen, zu schützen und bei Bedarf nachzubessern.

  • PEFC Urkunde

  • PEFC Rechnung

  • Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft
  • Mitgliedsbescheinigung der FBG

  • Selbstverpflichtungserklärung PEFC

  • Evtl. De-minimis-Bescheinigungen für Förderungen aus den letzten drei Jahren

PEFC Urkunde, PEFC Rechnung, Mitgliedsbescheinigung und Kopie der Selbstverpflichtungserklärung erhalten die Waldbesitzer auf Anfrage bei der Geschäftsstelle der FBG.

Die FBG berechnet für Ausstellung und Zusendung per E-Mail 3,00 € bzw. per Post 6,00 €.

Wenn Sie den Antrag über den Dienstleister stellen benötigen Sie von der FBG lediglich die Mitgliedsbescheinigung und die Selbstverpflichtungserklärung.

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